Arbeitssuchendmeldung - Arbeitssuchend melden
Arbeitssuchendmeldung - Arbeitssuchend melden Pflicht zur persönlichen Arbeitsuchendmeldung. Laut § 38 Abs. 1 SGB III, sind Personen, deren Arbeits-, oder Ausbildungsverhältnis endet, sich spätestens drei Monate vor dieser Beendigung persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Wenn zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs-, oder Arbeitsverhältnis weniger als drei Monate liegen, so hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Wenn die persönliche Arbeitsuchendmeldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird, so reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus. Arbeitsuchendmeldung - OnlineDie Bundesagentur für Arbeit bietet auch die Möglichkeit sich online arbeitssuchend zu melden. |
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