Wer zählt zur einer Bedarfsgemeinschaft?


Angehörige der Bedarfsgemeinschaft

Der § 7 Absatz 3 SGB II regelt, welche Personen der Bedarfsgemeinschaft angehörig sind.
Hierzu gehören erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die im Haushalt lebenden Eltern. Ist ein Kind unverheiratet und erwerbsfähig, sowie unter 26 Jahre alt, gehören die Elternteile ggf. deren Partner ebenfalls zu der BG. Auch ist der Partner oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte/Lebenspartner zu berücksichtigen.
Ebenso wenn eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zu Grund liegt. Diese ensteht, wenn eine Person mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusammen lebt und eine innere Bindung besteht, welche über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht.

Die Vermutung eine solche Verantwortung wechselseitig zu tragen entsteht, wenn Personen über ein Jahr hinaus zusammenleben, sich ein gemeinsames Kind im Haushalt befindet oder eine Verfügung über das Vermögen besteht.
Desweiteren gehören zu der Bedarfsgemeinschaft die im Haushalt lebenden und unverheirateten Kinder der oben genannten Personengruppen, insoweit diese Kinder das 25. Lebensjahr nicht bereits überschritten haben und deren Grundbedarf nicht gedeckt ist.

Besteht ein Anspruch auf Grundsicherung durch den Staat, so erhält jede Bedarfseinheit eine sogenannte BG-Nummer (Bedarfsgemeinschaftsnummer)

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