Unterschied zwischen Bedarfsgemeinschaft, Wohngemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft
Unterschied zwischen Bedarfsgemeinschaft, Wohngemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft Wohngemeinschaften unterscheiden sich grundsätzlich von Bedarfsgemeinschaften darin, dass die darin lebenden Personen in keinem familiären Verhältnis stehen bzw. zwischen diesen keine persönliche Bindung vorhanden ist. Wirtschaften und leben Personen z.B. auf familiärer Basis gemeinsam so nennt man dies Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft und stellt eine Haushaltsgemeinschaft dar. Bewohnen Personen eine Unterkunft gemeinsam, wirtschaften aber selbstständig und getrennt, liegt keine Haushaltsgemeinschaft vor. Sozialrechtliche Unterhaltsverpflichtungen Personen sind nicht allein aus der Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft gesetzlich verpflichtet einander Unterhalt zu leisten. Das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft also bedeutet nicht, dass nicht verheiratete Personen sich Unterhalt schuldigt sind. Beispiele zu Bedarfsgemeinschaften: Beispiel A: Frau Meyer ist 40 Jahre, hilfsbedürftig und erwerbsfähig. Sie lebt allein.Frau Meyer bildet damit selbst eine Bedarfsgemeinschaft. Beispiel B: Frau Beyer ist 30, hilfsbedürftig und erwerbsfähig. Sie lebt mit ihrer 60 Jahre alten hilfsbedürftigen und erwerbsfähigen Mutter in einem Haushalt. Frau Beyer und ihre Mutter bilden zwei Bedarfsgemeinschaften. Beispiel C: Herr Beck ist 23, hilfsbedürftig und erwerbsfähig. Er lebt mit seinem 60jährigen hilfsbedürftigen und erwerbsfähigen Vater zusammen. Damit bilden Vater und Sohn eine Bedarfsgemeinschaft. Beispiel D: Frau Lang ist 26 Jahre alt, hilfsbedürftig und erwerbsfähig. Sie lebt mit ihrer 66 jährigen Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Frau Lang ist eine Bedarfsgemeinschaft zu der die Mutter nicht gezählt werden kann. Allerdings hat die Mutter einen Anspruch auf Sozialhilfe. Beispiel E: Frau Krämer ist 24, hilfsbedürftig und erwerbsfähig. Sie wohnt seit 4 Jahren mit ihrem 29-jährigen erwerbsfähigen und hilfsbedürftigen Freund in einem Haushalt. Zusammen bilden sie eine Bedarfsgemeinschaft. Beispiel F: Frau Bäcker ist 44 Jahre alt, erwerbsfähig und lebt mit ihrer 12-jährigen Tochter in einem Haushalt. Die Tochter zählt nur Bedarfsgemeinschaft. Beispiel F: Frau Kurz ist 40, hilfsbedürftig und erwerbsfähig und wohnt mit der 24-jährigen Frau Klein in einer Wohngemeinschaft. Frau Klein verdient monatl. 2500 Euro brutto. Zwar besteht eine Haushaltsgemeinschaft, aber kein Verwandtschaftsverhältnis. Somit wird nicht davon ausgegangen das Frau Klein ihre Mitbewohnerin finanziell unterstützt, weshalb Frau Kurz eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildet. |
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