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Arbeitsgericht - Zuständigkeit, Aufgaben, Klageweg
Wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Streit entsteht, zum Beispiel über ausstehende Lohnzahlungen, greift das Arbeitsgericht als erste Instanz ein und prüft den Sachverhalt. Arbeitsgerichte sind zuständig in allen bürgerlich-rechtlichen Fällen sowie Tarifverträgen und arbeitnehmerähnlichen Personen, in denen es zu Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geht. Alle übrigen Zuständigkeiten ergeben sich aus dem §§ 2, 2a des Arbeitsgerichtsgesetzes. Die Kammer bildet den sogenannten Spruchkörper des Gerichtes und setzt sich aus Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern zusammen, die in der Kammer jeweils eine Stimme haben. Dabei ist die Aufteilung gleich zwischen Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern, wobei den Körper der ehrenamtlichen Richter zwei Kreise aus Arbeitnehmern und Arbeitgebern bilden. | Arbeitsgericht Elmshorn
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