Kapitel 1 : Fördern und Fordern
§ 2
Grundsatz des Forderns
(1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige
und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle
Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit
ausschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu
seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine
Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der
erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit
zu übernehmen.
(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige
und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in
eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus
eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen
ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit
ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
einsetzen.
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