Kapitel 1 : Fördern und Fordern
§ 3
Leistungsgrundsätze
(1) Leistungen zur Eingliederung
in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung,
Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung
erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind
1. die Eignung,
2. die individuelle
Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation,
3. die voraussichtliche
Dauer der Hilfebedürftigkeit und
4. die Dauerhaftigkeit der
Eingliederung
der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu
berücksichtigen. Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die die
unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen. Bei der
Leistungserbringung sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
zu beachten.
(2) Erwerbsfähige
Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind
unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen nach diesem Buch in eine Arbeit,
eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Können
Hilfebedürftige ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden,
soll die Agentur für Arbeit darauf hinwirken, dass die vermittelte Arbeit oder
Arbeitsgelegenheit auch zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten beiträgt.
(3) Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht
anderweitig beseitigt werden kann.
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