Kapitel 1 : Fördern und Fordern
§ 5
Verhältnis zu anderen Leistungen
(1) Auf Rechtsvorschriften
beruhende Leistungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen,
werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb
versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.
(2) Der Anspruch auf Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem
Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Dies gilt nicht für Leistungen nach § 34
des Zwölften Buches, soweit sie nicht nach § 22
Abs. 5 dieses Buches zu übernehmen sind. Leistungen nach dem Gesetz über
eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind
gegenüber dem Sozialgeld vorrangig.
(3) Stellen Hilfebedürftige trotz
Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers
nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen. Der
Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch
verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies
gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch
das Verfahren selbst betreiben.
SGB II - Inhalt > Kapitel 1 > § 1 > § 2 > § 3 > § 4 > § 5 > § 6 > § 6a > § 6b > § 6c
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