Kapitel 1 : Fördern und Fordern
§ 6
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1) Träger der Leistungen nach
diesem Buch sind:
1. die Bundesagentur für
Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2. die kreisfreien Städte
und Kreise für die Leistungen nach § 16
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4, § 22
und §
23 Abs. 3, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind
(kommunale Träger).
Zu Ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der
Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen.
(2) Die Länder können bestimmen,
dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände
zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Aufgaben nach diesem
Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen
erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b
Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen
des §
6a.
(3) Die Länder Berlin, Bremen und
Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die
Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem
besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
SGB II - Inhalt > Kapitel 1 > § 1 > § 2 > § 3 > § 4 > § 5 > § 6 > § 6a > § 6b > § 6c
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