Kapitel 1 : Fördern und Fordern
§ 6a
Experimentierklausel
(1) Zur Weiterentwicklung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen an Stelle der Agenturen für Arbeit als
Träger der Leistung nach § 6 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 im Wege der Erprobung kommunale Träger im Sinne des § 6 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 zugelassen werden können. Die Erprobung ist insbesondere auf
alternative Modelle der Eingliederung von Arbeitsuchenden im Wettbewerb zu den
Eingliederungsmaßnahmen der Agenturen für Arbeit ausgerichtet.
(2) Auf Antrag werden kommunale
Träger vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit als Träger im Sinne des
§ 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
zugelassen, wenn sie sich zur Schaffung einer besonderen Einrichtung nach Absatz
6 und zur Mitwirkung an der Wirkungsforschung nach §
6c verpflichtet haben (zugelassene
kommunale Träger). Für die Antragsberechtigung gilt § 6 Abs.
3 entsprechend.
(3) Die Zahl der zugelassenen
kommunalen Träger beträgt höchstens 69. Zur Bestimmung der zuzulassenden
kommunalen Träger werden zunächst bis zum Erreichen von Länderkontingenten, die
sich aus der Stimmenverteilung im Bundesrat (Artikel 51 des Grundgesetzes)
ergeben, die von den Ländern nach Absatz 4 benannten kommunalen Träger
berücksichtigt. Nicht ausgeschöpfte Länderkontingente werden verteilt, indem die
Länder nach ihrer Einwohnerzahl nach den Erhebungen des Statistischen
Bundesamtes zum 31. Dezember 2002 in eine Reihenfolge gebracht werden.
Entsprechend dieser Länderreihenfolge wird bei der Zulassung von kommunalen
Trägern jeweils der in der Nennung des Landes nach Absatz 4 am höchsten gereihte
kommunale Träger berücksichtigt, der bis dahin noch nicht für die Zulassung
vorgesehen war.
(4) Der Antrag des kommunalen
Trägers ist an die Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde gebunden.
Stellen in einem Land mehr kommunale Träger einen Antrag auf Zulassung als
Träger im Sinne des § 6 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1, als nach Absatz 3 zugelassen werden können, schlägt die
oberste Landesbehörde dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vor, in
welcher Reihenfolge die antragstellenden kommunalen Träger zugelassen werden
sollen.
(5) Der Antrag kann bis zum 15.
September 2004 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 gestellt werden. Die Zulassung
wird für einen Zeitraum von sechs Jahren erteilt. Die zugelassenen kommunalen
Träger nehmen die Trägerschaft für diesen Zeitraum wahr.
(6) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
an Stelle der Bundesagentur errichten die zugelassenen kommunalen Träger
besondere Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch.
(7) Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zulassung widerrufen. Auf
Antrag des zugelassenen kommunalen Trägers, der der Zustimmung der obersten
Landesbehörde bedarf, widerruft das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
die Zulassung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. In den
Fällen des Satzes 2 endet die Trägerschaft, wenn eine Arbeitsgemeinschaft mit
der Agentur für Arbeit gebildet worden ist, im Übrigen ein Jahr nach der
Antragstellung.
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