SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende -


Kapitel 1 : Fördern und Fordern

§ 6b

Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger

   (1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind an Stelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 50, 51a, 51b, 52, 53, 54, 55, 65a, 65b, 65d und 65e Abs. 2 ergebenden Aufgaben. Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit.

   (2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Die Mittel nach § 46 Abs. 1 Satz 4 werden nach den Maßstäben zugewiesen, die für Agenturen für Arbeit bei der Ausführung von Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gelten. § 46 Abs. 5 bis 9 bleibt unberührt.



   (3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen.

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§ 6c

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