Kapitel 1 : Fördern und Fordern
§ 6b
Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger
(1) Die zugelassenen kommunalen
Träger sind an Stelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit
Träger der Aufgaben nach § 6 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der sich aus den §§
44b, 50,
51a,
51b,
52,
53,
54,
55,
65a,
65b,
65d
und 65e
Abs. 2 ergebenden Aufgaben. Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der
Agentur für Arbeit.
(2) Der Bund trägt die
Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der
Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2. Die Mittel nach § 46
Abs. 1 Satz 4 werden nach den Maßstäben zugewiesen, die für Agenturen für
Arbeit bei der Ausführung von Aufgaben gemäß § 6 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 gelten. § 46
Abs. 5 bis 9 bleibt unberührt.
(3) Der Bundesrechnungshof ist
berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen.
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