Kapitel 2 : Anspruchsvoraussetzungen
§ 7
Berechtigte
(1) Leistungen nach diesem Buch
erhalten Personen, die
1. das 15. Lebensjahr
vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind
und
4. ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,
(erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausländer haben
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und erhalten
Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach § 8
Abs. 2 vorliegen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte nach
§ 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen
bleiben unberührt.
(2) Leistungen erhalten auch
Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft
leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn
dadurch
1. die Hilfebedürftigkeit
der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert,
2. Hemmnisse bei der
Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindert werden.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft
gehören
1. die erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen,
2. die im Haushalt
lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen,
unverheirateten erwerbsfähigen Kindes und der im Haushalt lebende Partner dieses
Elternteils,
3. als Partner der
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
a) der nicht dauernd
getrennt lebende Ehegatte,
b) die Person, die mit dem
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
c) der nicht dauernd
getrennt lebende Lebenspartner,
4. die dem Haushalt
angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3
genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die
Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können.
(4) Leistungen nach diesem Buch
erhält nicht, wer für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung
untergebracht ist oder Rente wegen Alters bezieht.
(5) Auszubildende, deren
Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der § 60
bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen
Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen
geleistet werden.
(6) Absatz 5 findet keine
Anwendung auf Auszubildende,
1. die auf Grund von § 2
Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf
Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64
Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe
haben oder
2. deren Bedarf sich nach
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66
Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst.
SGB II - Inhalt > Kapitel 2 > § 7 > § 8 > § 9 > § 10 > § 11 > § 12 > § 13
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