SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende -


Kapitel 2 : Anspruchsvoraussetzungen

§ 8

Erwerbsfähigkeit

   (1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

   (2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.

SGB II - Inhalt > Kapitel 2 > § 7 > § 8 > § 9 > § 10 > § 11 > § 12 > § 13

Hartz IV Neuregelung

© 2004 - 2024 by Infodienstnet ®
impressum  |  agb  |  datenschutz

Ladezeit der Seite: 0.003976 Sekunden.


Startseite