Kapitel 2 : Anspruchsvoraussetzungen
§ 9
Hilfebedürftigkeit
(1) Hilfebedürftig ist, wer
seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt
der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht
ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
1. durch Aufnahme einer
zumutbaren Arbeit,
2. aus dem zu
berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von
anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen
erhält.
(2) Bei Personen, die in einer
Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu
berücksichtigen. Bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit ihren
Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die
Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen
Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen
der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Ist in einer
Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln
gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen
Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine
Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch
derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu
berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere
Härte bedeuten würde; in diesem Falle sind die Leistungen als Darlehen zu
erbringen.
(5) Leben Hilfebedürftige in
Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass
sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen
erwartet werden kann.
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