Kapitel 2 : Anspruchsvoraussetzungen
§ 11
Zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Als Einkommen zu
berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der
Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und
nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der
Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an
Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der
vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag
nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen
Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für minderjährige Kinder,
soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt
wird.
(2) Vom Einkommen sind
abzusetzen
1. auf das Einkommen
entrichtete Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur
Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3. Beiträge zu
öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit
diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen
sind; hierzu gehören Beiträge
a) zur Vorsorge für den
Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der
gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b) zur Altersvorsorge von
Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach
§ 26
bezuschusst werden,
4. geförderte
Altersvorsorgebeiträge nach § 82
des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86
des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5. die mit der Erzielung
des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6. für Erwerbstätige
ferner ein Betrag nach § 30.
(3) Nicht als Einkommen sind zu
berücksichtigen
1. Einnahmen, soweit sie
als
a) zweckbestimmte
Einnahmen,
b) Zuwendungen der freien
Wohlfahrtspflege
einem anderen Zweck als die
Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig
beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt
wären,
2. Entschädigungen, die
wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.
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