Kapitel 2 : Anspruchsvoraussetzungen
§ 12
Zu berücksichtigendes Vermögen
(1) Als Vermögen sind alle
verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
1. ein Grundfreibetrag in
Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen
und seines Partners, mindestens aber jeweils 4 100 Euro; der
Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner
jeweils 13 000 Euro nicht übersteigen,
1a. ein Grundfreibetrag in
Höhe von 4 100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
2. Altersvorsorge in Höhe
des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens
einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden
Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht
vorzeitig verwendet,
3. geldwerte Ansprüche,
die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den
Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und
der Wert der geldwerten Ansprüche 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13
000 Euro nicht übersteigt.
4. ein Freibetrag für
notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der
Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
(3) Als Vermögen sind nicht zu
berücksichtigen
1. angemessener Hausrat,
2. ein angemessenes
Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen,
3. vom Inhaber als für die
Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang,
wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
4. ein selbst genutztes
Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
5. Vermögen, solange es
nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von
angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder
pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den
Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
6. Sachen und Rechte,
soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den
Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände
während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende
maßgebend.
(4) Das Vermögen ist mit seinem
Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend,
in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von
Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes
sind zu berücksichtigen.
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