Kapitel 2 : Anspruchsvoraussetzungen
§ 13
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu
bestimmen,
1. welche weiteren
Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im
Einzelnen zu berechnen ist,
2. welche weiteren
Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert
des Vermögens zu ermitteln ist,
3. welche Pauschbeträge
für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind.
Die Rechtsverordnung nach Nummer 1 ist auch im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zu
erlassen.
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