Kapitel 3 : Leistungen
Abschnitt 1 : Leistungen zur Eingliederung in
Arbeit
§ 14
Grundsatz des Förderns
Die Träger der Leistungen nach
diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassend mit dem Ziel
der Eingliederung in Arbeit. Die Agentur für Arbeitsoll einen persönlichen
Ansprechpartner für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in
einer Bedarfsgemeinschaft Lebenden benennen. Die Träger der Leistungen nach
diesem Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen
Leistungen.
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