Kapitel 3 : Leistungen
Abschnitt 1 : Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
§ 15
Eingliederungsvereinbarung
(1) Die Agentur für Arbeit soll
im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen
vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll
insbesondere bestimmen,
1. welche Leistungen der
Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
2. welche Bemühungen der
erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit
mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen
hat.
Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs
Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung
abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die
bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt eine
Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2
durch Verwaltungsakt erfolgen.
(2) In der
Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die
Personen erhalten, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer
Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Personen sind hierbei zu beteiligen.
(3) Wird in der
Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln,
in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der erwerbsfähige
Hilfebedürftige schadensersatzpflichtig ist, wenn er die Maßnahme aus einem von
ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt.
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