Kapitel 3 : Leistungen
Abschnitt 1 : Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
§ 16
Leistungen zur Eingliederung
(1) Als Leistungen zur
Eingliederung in Arbeit kann die Agentur für Arbeit alle im Dritten Kapitel, im
Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften
Kapitel, im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die
in den §§ 417, 421g, 421i, 421k
und 421m
des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. Für
Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach diesem
Buch gelten die §§ 97 bis 99, 100 Nr.
1 bis 3 und 6, § 101 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 102, 103 Satz
1 Nr. 3, Satz 2, § 109
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Dritten Buches entsprechend. Soweit dieses Buch
für die einzelnen Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 keine abweichenden
Voraussetzungen regelt, gelten diejenigen des Dritten Buches. Die §§ 8
und 37 Abs.
4 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden. § 41
Abs. 3 Satz 4 des Dritten Buches ist mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II
tritt. Den zugelassenen kommunalen Trägern obliegt auch die Arbeitsvermittlung
für Bezieher von Leistungen nach diesem Buch.
(2) Über die in Absatz 1
genannten Leistungen hinaus können weitere Leistungen erbacht werden, die für
die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben
erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere
1. die Betreuung
minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von
Angehörigen,
2. die Schuldnerberatung,
3. die psychosoziale Betreuung,
4. die Suchtberatung,
5. das Einstiegsgeld nach § 29,
6. Leistungen nach dem
Altersteilzeitgesetz.
(3) Für erwerbsfähige
Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten
geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende,
zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum
Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu
zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des
Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das
Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung
ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer."
(4) Entfällt die
Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung
nach den Absätzen 1 bis 3 , kann sie durch Darlehen weiter gefördert werden,
wenn bereits zwei Drittel der Maßnahme durchgeführt sind und der Erwerbsfähige
diese voraussichtlich erfolgreich abschließen wird.
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