Kapitel 3 : Leistungen
Abschnitt 1 : Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
§ 17
Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung
(1) Zur Erbringung von Leistungen
zur Eingliederung in Arbeit sollen die zuständigen Träger der Leistungen nach
diesem Buch eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, soweit
geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in
Kürze geschaffen werden können. Die zuständigen Träger der Leistungen nach
diesem Buch sollen Träger der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem
Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessen unterstützen.
(2) Wird die Leistung von einem
Dritten erbracht und sind im Dritten Buch keine Anforderungen geregelt, denen
die Leistung entsprechen muss, sind die Träger der Leistungen nach diesem Buch
zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder
seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere über
1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen,
2. die Vergütung, die sich
aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen kann,
und
3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen
der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.
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