Kapitel 3 : Leistungen
Abschnitt 1 : Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
§ 18
Örtliche Zusammenarbeit
(1) Die Agenturen für Arbeit
arbeiten bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unter
Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach dem Dritten Buch mit den Beteiligten des
örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Gemeinden, den Kreisen und Bezirken,
den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertretern der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen Organisationen zusammen, um
die gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu
sichern und Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken. Die örtlichen
Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, mit den Agenturen für Arbeit
zusammenzuarbeiten.
(1a) Absatz 1 gilt für die
kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger entsprechend.
(2) Die Leistungen nach diesem
Buch sind in das regionale Arbeitsmarktmonitoring der Agenturen für Arbeit nach § 9
Abs. 2 des Dritten Buches einzubeziehen.
(3) Die Agenturen für Arbeit sollen
mit Gemeinden, Kreisen und Bezirken auf deren Verlangen Vereinbarungen über
das Erbringen von Leistungen zur Eingliederung
nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 16 Abs. 1 schließen, wenn sie den durch eine Rechtsverordnung
festgelegten Mindestanforderungen
entsprechen. Satz 1 gilt nicht für die zugelassenen kommunalen
Träger.
(4) Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, welchen Anforderungen eine Vereinbarung nach
Absatz 3 mindestens genügen muss.
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