SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende -


Kapitel 3 : Leistungen

Abschnitt 2 : Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Unterabschnitt 1 : Arbeitslosengeld II

§ 20

Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts

   (1) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Nicht umfasst sind die in § 5 Abs. 2 Satz 2 dieses Buches genannten Leistungen nach dem Zwölften Buch.

   (2) Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 Euro, in den neuen Bundesländern 331 Euro.

   (3) Haben zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz 2. Die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft beträgt 80 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz 2.

   (4) Die Regelleistung nach Absatz 2 wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Für die Neubemessung der Regelleistung findet § 28 Abs. 3 Satz 5 des Zwölften Buches entsprechende Anwendung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gibt jeweils spätestens zum 30. Juni eines Kalenderjahres die Höhe der Regelleistung nach Absatz 2, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt.

SGB II - Inhalt > Kapitel 3 > § 14 > § 15 > § 16 > § 17 > § 18 > § 19 > § 20 > § 21 > § 22 > § 23 > § 24 > § 25 > § 26 > § 27 > § 28 > § 29 > § 30 > § 31 > § 32 > § 33 > § 34 > § 35

Hartz IV Neuregelung

© 2004 - 2024 by Infodienstnet ®
impressum  |  agb  |  datenschutz

Ladezeit der Seite: 0.006222 Sekunden.


Startseite