Kapitel 3 : Leistungen
Abschnitt 2 : Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Unterabschnitt 1 : Arbeitslosengeld II
§ 20
Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
(1) Die Regelleistung zur
Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung,
Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang
auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Nicht
umfasst sind die in § 5
Abs. 2 Satz 2 dieses Buches genannten Leistungen nach dem Zwölften
Buch.
(2) Die monatliche Regelleistung
beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren
Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost)
345 Euro, in den neuen Bundesländern 331 Euro.
(3) Haben zwei Angehörige der
Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung
jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz 2. Die Regelleistung für
sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft beträgt 80 vom Hundert
der Regelleistung nach Absatz 2.
(4) Die Regelleistung nach Absatz
2 wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz angepasst, um
den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung
verändert. Für die Neubemessung der Regelleistung findet § 28
Abs. 3 Satz 5 des Zwölften Buches entsprechende Anwendung. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gibt jeweils spätestens zum 30. Juni
eines Kalenderjahres die Höhe der Regelleistung nach Absatz 2, die für die
folgenden zwölf Monate maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt
bekannt.
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