Kapitel 3 : Leistungen
Abschnitt 2 : Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Unterabschnitt 1 : Arbeitslosengeld II
§ 21
Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
(1) Leistungen für Mehrbedarfe
umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 5, die nicht durch die Regelleistung
abgedeckt sind.
(2) Werdende Mütter, die
erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten nach der 12.
Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20
maßgebenden Regelleistung.
(3) Für Personen, die mit einem
oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege
und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
1. in Höhe von 36 vom
Hundert der nach § 20
Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben
Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben,
oder
2. in Höhe von 12 vom
Hundert der nach § 20
Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein
höherer Vomhundertsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe
von 60 vom Hundert der nach § 20
Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.
(4) Erwerbsfähige behinderte
Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33
des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten
Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene
Tätigkeit erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert der nach
§ 20 maßgebenden Regelleistung. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten
Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer
Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Erwerbsfähige
Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung
bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.
(6) Die Summe des insgesamt
gezahlten Mehrbedarfs darf die Höhe der für erwerbsfähige Hilfebedürftige
maßgebenden Regelleistung nicht übersteigen.
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