Kapitel 3 : Leistungen
Abschnitt 2 : Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Unterabschnitt 1 : Arbeitslosengeld II
§ 22
Leistungen für Unterkunft und Heizung
(1) Leistungen für Unterkunft und
Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese
angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit
des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein
stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu
berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der
Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu
senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
(2) Vor Abschluss eines
Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die
Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft
einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der
Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen
sind.
(3) Wohnungsbeschaffungskosten
sowie Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den
kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn
der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen
notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem
angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
(4) Die Kosten für Unterkunft und
Heizung sollen von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere
Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch
den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist.
(5) Mietschulden können als
Darlehen übernommen werden, wenn sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht
und hierdurch die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde.
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