Kapitel 3 : Leistungen
Abschnitt 2 : Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Unterabschnitt 1 : Arbeitslosengeld II
§ 23
Abweichende Erbringung von Leistungen
(1) Kann im Einzelfall ein von
den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur
Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12
Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die
Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder
als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen.
Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit
entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Das Darlehen wird durch monatliche
Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen
jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt.
(2) Solange sich der
Hilfebedürftige, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im
Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweist, mit der
Regelleistung nach § 20
seinen Bedarf zu decken, kann die Regelleistung in voller Höhe oder anteilig in
Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) Leistungen für
1. Erstausstattungen für
die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2. Erstausstattungen für
Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3. mehrtägige
Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie
werden gesondert erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn
Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den
Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken
können. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das
Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf
des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Die
Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung,
auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der
Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und
nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
(4) Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für
den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen
anfallen.
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