Kapitel 3 : Leistungen
Abschnitt 2 : Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Unterabschnitt 1 : Arbeitslosengeld II
§ 25
Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung
Hat ein Bezieher von
Arbeitslosengeld II dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, erbringen die Träger der
Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die
Leistungen der Rentenversicherung weiter; dies gilt entsprechend bei einem
Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Werden
Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen
nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche
Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102
des Zehnten Buches gilt entsprechend.
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