Kapitel 3 : Leistungen
Abschnitt 2 : Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Unterabschnitt 1 : Arbeitslosengeld II
§ 26
Zuschuss zu Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Bezieher von Arbeitslosengeld
II, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
befreit sind (§ 6 Abs. 1b, § 231
Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches), erhalten einen Zuschuss zu den
Beiträgen, die für die Dauer des Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche
Rentenversicherung, eine berufsständische Versorgungseinrichtung oder für eine
private Alterssicherung gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe des
Betrages begrenzt, der ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre.
(2) Bezieher von Arbeitslosengeld
II, die
1. nach § 8 Abs.
1 Nr. 1a des Fünften Buches von der Versicherungspflicht befreit sind,
2. nach § 22
Abs. 1 des Elften Buches oder nach Artikel 42 des
Pflege-Versicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen
Pflegeversicherung befreit oder nach § 23
Abs. 1 des Elften Buches bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind,
erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen, die für
die Dauer des Leistungsbezugs für eine Versicherung gegen Krankheit oder
Pflegebedürftigkeit an ein privates Krankenversicherungsunternehmen gezahlt
werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe des Betrages begrenzt, der ohne die
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
oder in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre. Hierbei sind zugrunde zu
legen:
1. für die Beiträge zur
gesetzlichen Krankenversicherung der durchschnittliche ermäßigte Beitragssatz
der Krankenkassen (§ 246
des Fünften Buches); der zum 1. Januar des Vorjahres festgestellte
Beitragssatz gilt jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des laufenden
Kalenderjahres,
2. für die Beiträge zu
sozialen Pflegeversicherung der Beitragssatz nach § 55
Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches.
SGB II - Inhalt > Kapitel 3 > § 14 > § 15 > § 16 > § 17 > § 18 > § 19 > § 20 > § 21 > § 22 > § 23 > § 24 > § 25 > § 26 > § 27 > § 28 > § 29 > § 30 > § 31 > § 32 > § 33 > § 34 > § 35
|
|