Kapitel 3 : Leistungen
Abschnitt 2 : Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Unterabschnitt 1 : Arbeitslosengeld II
§ 27
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1. welche Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung angemessen sind und unter welchen Voraussetzungen die
Kosten für Unterkunft und Heizung pauschaliert werden können,
2. bis zu welcher Höhe
Umzugskosten übernommen werden,
3. unter welchen
Voraussetzungen und wie die Leistungen nach § 23
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 pauschaliert werden können.
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