Kapitel 3 : Leistungen
Abschnitt 2 : Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Unterabschnitt 2 : Sozialgeld
§ 28
Sozialgeld
(1) Nicht erwerbsfähige
Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft
leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem
Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung haben oder diese Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nicht ausreichen. Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19
Satz 1 Nr. 1 ergebenden Leistungen. Hierbei gelten ergänzend folgende
Maßgaben:
1. Die Regelleistung
beträgt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert und im 15.
Lebensjahr 80 vom Hundert der nach § 20
Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.
2. Leistungen für
Mehrbedarfe nach § 21
Abs. 4 werden auch gezahlt, wenn Eingliederungshilfe nach § 54
Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches erbracht wird.
3. § 21
Abs. 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in § 54
Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches genannten Maßnahmen.
(2) Das Sozialgeld mindert sich
um das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen.
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