Kapitel 3 : Leistungen
Abschnitt 2 : Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Unterabschnitt 3 : Anreize und Sanktionen
§ 29
Einstiegsgeld
(1) Zur Überwindung von
Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind,
bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen
Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung
in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld wird als
Zuschuss zum Arbeitslosengeld II erbracht.
(2) Das Einstiegsgeld wird,
soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24
Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes soll die
vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft
berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.
(3) Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben
der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug
zu der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils maßgebenden Regelleistung
herzustellen.
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