Kapitel 3 : Leistungen
Abschnitt 2 : Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Unterabschnitt 3 : Anreize und Sanktionen
§ 31
Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II
(1) Das Arbeitslosengeld II wird
unter Wegfall des Zuschlags nach § 24
in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen nach § 20
maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn
1. der erwerbsfähige
Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,
a) eine ihm angebotene
Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
b) in der
Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in
ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
c) eine zumutbare Arbeit,
Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen, oder
d) zumutbare Arbeit nach
§ 16
Abs. 3 Satz 2 auszuführen,
2. der erwerbsfähige
Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme
zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben
hat.
Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige
Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.
(2) Kommt der erwerbsfähige
Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer
Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihr zu melden oder bei einem
ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach
und weist er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nach, wird das
Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24
in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen nach § 20
maßgebenden Regelleistung abgesenkt.
(3) Bei wiederholter
Pflichtverletzung nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II
zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20
maßgebenden Regelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe gemindert
wurde. Hierbei können auch die Leistungen nach den §§ 21
bis 23 betroffen sein. Bei einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30
vom Hundert kann der zuständige Träger in angemessenem Umfang ergänzende
Sachleistungen oder geldwerte Leistungen
erbringen. Der zuständige Träger soll Leistungen nach Satz 3 erbringen,
wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt.
Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist vorher über die Rechtsfolgen nach den
Sätzen 1 bis 4 zu belehren
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten
entsprechend
1. bei einem
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein
Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für
die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,
2. bei einem
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sein
unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt,
3. bei einem
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
a) dessen Anspruch auf
Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den
Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften
des Dritten Buches festgestellt hat oder
b) der die in dem Dritten
Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das
Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
(5) Bei erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr
vollendet haben, wird das Arbeitslosengeld II unter den in Absatz 1 und 4
genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22
beschränkt; die nach § 22
Abs. 1 angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sollen an den
Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Die Agentur für Arbeit
soll Leistungen nach Absatz 3 Satz 3 an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
erbringen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist vorher über die Rechtsfolgen
nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren.
(6) Absenkung und Wegfall treten
mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des
Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt,
folgt. Absenkung und Wegfall dauern drei Monate. Während der Absenkung oder des
Wegfalls der Leistung besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum
Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches. Über die Rechtsfolgen
nach Satz 1 bis 3 ist der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorher zu
belehren.
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