SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende -


Kapitel 3 : Leistungen

Abschnitt 2 : Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Unterabschnitt 4 : Verpflichtungen anderer

§ 33

Übergang von Ansprüchen

   (1) Haben Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch durch schriftliche Anzeige an den Anderen bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der erbrachten Leistungen auf sie übergeht. Der Übergang des Anspruchs darf nur bewirkt werden, soweit bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

   (2) Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nach bürgerlichem Recht darf nicht bewirkt werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1. mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,

2. mit dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche

a) minderjähriger Hilfebedürftiger,

b) von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben gegen ihre Eltern,

3. in einem Kindschaftsverhältnis zum Verpflichteten steht und

a) schwanger ist oder

b) ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.

Der Übergang darf nur bewirkt werden, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 und 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt. Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den Übergang eines Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheit nur unter den Voraussetzungen des § 1613 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bewirken. Sie können bis zur Höhe der bisherigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch auf zukünftige Leistungen klagen, wenn die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts voraussichtlich noch längere Zeit erbracht werden müssen.

   (3) Die schriftliche Anzeige an den Anderen bewirkt, dass der Anspruch für die Zeit übergeht, für die dem Hilfebedürftigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Unterbrechung erbracht werden; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

   (4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

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