Kapitel 3 : Leistungen
Abschnitt 2 : Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Unterabschnitt 4 : Verpflichtungen anderer
§ 33
Übergang von Ansprüchen
(1) Haben Empfänger von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einen Anspruch gegen einen
Anderen, der nicht Leistungsträger ist, können die Träger der Leistungen nach
diesem Buch durch schriftliche Anzeige an den Anderen bewirken, dass der
Anspruch bis zur Höhe der erbrachten Leistungen auf sie übergeht. Der Übergang
des Anspruchs darf nur bewirkt werden, soweit bei rechtzeitiger Leistung des
Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden
wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht
übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Der Übergang eines
Unterhaltsanspruchs nach bürgerlichem Recht darf nicht bewirkt werden, wenn die
unterhaltsberechtigte Person
1. mit dem Verpflichteten
in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2. mit dem Verpflichteten
verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für
Unterhaltsansprüche
a) minderjähriger
Hilfebedürftiger,
b) von Hilfebedürftigen,
die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht
abgeschlossen haben gegen ihre Eltern,
3. in einem Kindschaftsverhältnis zum Verpflichteten steht und
a) schwanger ist oder
b) ihr leibliches Kind bis
zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang darf nur bewirkt werden, soweit das
Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11
und 12
zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt. Die Träger der
Leistungen nach diesem Buch können den Übergang eines Unterhaltsanspruchs für
die Vergangenheit nur unter den Voraussetzungen des § 1613 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bewirken. Sie können bis zur Höhe der bisherigen Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts auch auf zukünftige Leistungen klagen, wenn die
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts voraussichtlich noch längere Zeit
erbracht werden müssen.
(3) Die schriftliche Anzeige an
den Anderen bewirkt, dass der Anspruch für die Zeit übergeht, für die dem
Hilfebedürftigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne
Unterbrechung erbracht werden; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als
zwei Monaten.
(4) Die §§ 115
und 116 des
Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
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