Kapitel 3 : Leistungen
Abschnitt 2 : Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Unterabschnitt 4 : Verpflichtungen anderer
§ 34
Ersatzansprüche
(1) Wer nach Vollendung des 18.
Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig
1. die Voraussetzungen für
seine Hilfebedürftigkeit oder die Hilfebedürftigkeit von Personen, die mit ihm
in einer Bedarfsgemeinschaft leben, oder
2. die Zahlung von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an sich oder an Personen, die mit
ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum
Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Von der Geltendmachung
des Ersatzanspruches ist abzusehen, soweit sie den Ersatzpflichtigen künftig von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch oder von
Leistungen nach dem Zwölften Buch abhängig machen würde.
(2) Eine nach Absatz 1
eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über.
Sie ist auf den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt.
(3) Der Ersatzanspruch erlischt
drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht worden ist. Die
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung,
den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der
Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.
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