Kapitel 3 : Leistungen
Abschnitt 2 : Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Unterabschnitt 4 : Verpflichtungen anderer
§ 35
Erbenhaftung
(1) Der Erbe eines Empfängers von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist zum Ersatz der Leistungen
verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall
erbracht worden sind und 1 700 Euro übersteigen. Die Ersatzpflicht ist auf
den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt.
(2) Der Ersatzanspruch ist nicht
geltend zu machen,
1. soweit der Wert des
Nachlasses unter 15 500 Euro liegt, wenn der Erbe der Partner des
Leistungsempfängers war oder mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend
bis zum Tode des Leistungsempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft
gelebt und ihn gepflegt hat,
2. soweit die
Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere
Härte bedeuten würde.
(3) Der Ersatzanspruch erlischt
drei Jahre nach dem Tod des Leistungsempfängers. § 34
Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
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