Kapitel 4 : Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Abschnitt 1 : Zuständigkeit und Verfahren
§ 36
Örtliche Zuständigkeit
Für die Leistungen der
Grundsicherung nach § 6 Abs.
1 Nr. 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der
erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die
Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Bezirk der
erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
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