SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende -


Kapitel 4 : Gemeinsame Vorschriften für Leistungen

Abschnitt 1 : Zuständigkeit und Verfahren

§ 36

Örtliche Zuständigkeit

Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

SGB II - Inhalt > Kapitel 4 > § 36 > § 37 > § 38 > § 39 > § 40 > § 41 > § 42 > § 43 > § 44 > § 44a > § 44b > § 45

Hartz IV Neuregelung

© 2004 - 2024 by Infodienstnet ®
impressum  |  agb  |  datenschutz

Ladezeit der Seite: 0.006093 Sekunden.


Startseite