Kapitel 4 : Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Abschnitt 1 : Zuständigkeit und Verfahren
§ 37
Antragserfordernis
(1) Die Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende werden auf Antrag erbracht.
(2) Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht.
Treten die Anspruchsvoraussetzungen an einem Tag ein, an dem der zuständige
Träger von Leistungen nach diesem Buch nicht geöffnet hat, wirkt ein
unverzüglich gestellter Antrag auf diesen Tag zurück.
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