Kapitel 4 : Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Abschnitt 1 : Zuständigkeit und Verfahren
§ 38
Vertretung der Bedarfsgemeinschaft
Soweit Anhaltspunkte nicht
entgegenstehen, wird vermutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige
bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben
mehrere erwerbsfähige Hilfebedürftige in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese
Vermutung zugunsten desjenigen, der die Leistungen beantragt.
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