SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende -


Kapitel 4 : Gemeinsame Vorschriften für Leistungen

Abschnitt 1 : Zuständigkeit und Verfahren

§ 39

Sofortige Vollziehbarkeit

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der

1. über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet oder

2. den Übergang eines Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

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