Kapitel 4 : Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Abschnitt 1 : Zuständigkeit und Verfahren
§ 43
Aufrechnung
Geldleistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts können bis zu einem Betrag in Höhe von 30 vom Hundert der für
den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung mit Ansprüchen der Träger von
Leistungen nach diesem Buch aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf
Erstattung oder auf Schadensersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch
vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben
veranlasst hat. Der befristete Zuschlag nach § 24
kann zusätzlich in die Aufrechnung nach Satz 1 einbezogen werden. Die
Aufrechnungsmöglichkeit ist auf drei Jahre beschränkt.
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