Kapitel 4 : Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Abschnitt 2 : Einheitliche Entscheidung
§ 44b
Arbeitsgemeinschaften
(1) Zur einheitlichen Wahrnehmung
ihrer Aufgaben nach diesem Buch errichten die Träger der Leistungen nach diesem
Buch durch privat-rechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge
Arbeitsgemeinschaften in den nach § 9 Abs.
1a des Dritten Buches eingerichteten Job-Centern. Befinden sich im Bereich
eines kommunalen Trägers mehrere Agenturen für Arbeit, ist eine Agentur als
federführend zu benennen. Die Ausgestaltung und Organisation der
Arbeitsgemeinschaften soll die Besonderheiten der beteiligten Träger, des
regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur
berücksichtigen.
(2) Die Geschäfte der
Arbeitsgemeinschaft führt ein Geschäftsführer. Er vertritt die
Arbeitsgemeinschaft außergerichtlich und gerichtlich. Können die Agentur für
Arbeit und die Kommunen sich die bei der Errichtung der Arbeitsgemeinschaft
nicht auf ein Verfahren zur Bestimmung des Geschäftsführers einigen, wird er von
der Agentur für Arbeit und den Kommunen abwechselnd jeweils für ein Jahr
einseitig bestimmt. Das Los entscheidet, ob die erste einseitige Bestimmung
durch die Agentur für Arbeit oder die Kommunen erfolgt.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft nimmt
die Aufgaben der Agentur für Arbeit als Leistungsträger nach diesem Buch wahr.
Die kommunalen Träger sollen der Arbeitsgemeinschaft die Wahrnehmung ihrer
Aufgaben nach diesem Buch übertragen; § 94
Abs. 4 in Verbindung mit § 88
Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches gilt nicht. Die Arbeitsgemeinschaft ist
berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und
Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaft
führt die zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit
(4) Die Agentur für Arbeit und
der kommunale Träger teilen sich alle Tatsachen mit, von denen sie Kenntnis
erhalten und die für die Leistungen des jeweils anderen Trägers erheblich sein
können.
(5) aufgehoben.
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