Kapitel 4 : Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Abschnitt 2 : Einheitliche Entscheidung
§ 45
Einigungsstelle zur Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit
(1) Bei Streitigkeiten über die
Erwerbsfähigkeit oder die Hilfebedürftigkeit eines Arbeitsuchenden zwischen den
Trägern der Leistungen nach diesem Buch sowie bei Streitigkeiten über die
Erwerbsfähigkeit mit einem Leistungsträger, der bei voller Erwerbsminderung
zuständig wäre, entscheidet eine gemeinsame Einigungsstelle. Ihr gehören ein
Vorsitzender und jeweils ein Vertreter der Agentur für Arbeit und des Trägers
der anderen Leistung an. Der Vorsitzende wird von beiden Trägern gemeinsam
bestimmt. Einigen sich die Träger nicht auf einen Vorsitzenden, ist Vorsitzender
für jeweils sechs Monate abwechselnd ein Mitglied der Geschäftsführung der
Agentur für Arbeit und der Leiter des Trägers der anderen Leistung.
(2) Die gemeinsame
Einigungsstelle soll eine einvernehmliche Entscheidung anstreben. Sie zieht im
notwendigen Umfang Sachverständige hinzu und entscheidet mit der Mehrheit der
Mitglieder. Die Sachverständigen erhalten Entschädigungen nach dem Gesetz über
die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Die Aufwendungen trägt der
Bund.
(3) Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
durch Rechtsverordnung Grundsätze zum Verfahren für die Arbeit der gemeinsamen
Einigungsstelle zu bestimmen.
SGB II - Inhalt > Kapitel 4 > § 36 > § 37 > § 38 > § 39 > § 40 > § 41 > § 42 > § 43 > § 44 > § 44a > § 44b > § 45
|