Kapitel 5 : Finanzierung und Aufsicht
§ 46
Finanzierung aus Bundesmitteln
(1) Der Bund trägt die
Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der
Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden.
Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die
Aufgaben von Arbeitsgemeinschaften nach §
44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen
und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von
Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget
veranschlagt.
(2) Der Bund kann festlegen, nach
welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit
zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Bezieher
von Leistungen zur Grundsicherung zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ergänzende
andere Maßstäbe für die Verteilung der Mittel für Leistungen zur Eingliederung
in Arbeit festlegen.
(3) Nicht verausgabte Mittel nach
Absatz 1 Satz 5 sind zur Hälfte in das Folgejahr übertragbar. Die übertragbaren
Mittel dürfen einen Betrag von 10 vom Hundert des Gesamtbudgets des laufenden
Jahres nicht übersteigen.
(4) Die Bundesagentur erstattet
dem Bund jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November einen
Aussteuerungsbetrag, der dem Zwölffachen der durchschnittlichen monatlichen
Aufwendungen für Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Beiträge zur
Sozialversicherung im vorangegangenen Kalendervierteljahr für eine
Bedarfsgemeinschaft,
vervielfältigt mit der Zahl der Personen, die im
vorangegangenen Kalendervierteljahr innerhalb von drei Monaten nach dem Bezug
von Arbeitslosengeld einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II erworben haben,
entspricht.
(5) Der Bund beteiligt sich
zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22
Abs. 1, um sicherzustellen, dass die Kommunen durch das Vierte Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der sich aus ihm
ergebenden Einsparungen der Länder um jährlich 2,5 Milliarden Euro entlastet
werden.
(6) Der Bund trägt im Jahre 2005
29,1 vom Hundert der in Absatz 5 genannten Leistungen. Dieser Anteil wird zum 1.
März 2005 und zum 1. Oktober 2005 überprüft. Ergibt die Überprüfung, dass die
Entlastung der Kommunen den Betrag von 2,5 Milliarden Euro jährlich übersteigt
oder unterschreitet, ist der Anteil des Bundes rückwirkend zum 1. Januar 2005
entsprechend anzupassen, allerdings nicht mehr als auf eine Stelle hinter dem
Komma genau. Mit der Überprüfung zum 1. Oktober 2005 wird darüber hinaus der
Anteil des Bundes für das Jahr 2006 festgelegt.
(7) Die Überprüfung für die Jahre
2006 und 2007 ist jeweils zum 1. Oktober vorzunehmen. Ergibt sie, dass die
Entlastung der Kommunen den Betrag von 2,5 Milliarden Euro jährlich übersteigt
oder unterschreitet, ist der Anteil des Bundes rückwirkend zum 1. Januar des
jeweiligen Jahres entsprechend anzupassen, allerdings nicht mehr als auf eine
Stelle hinter dem Komma genau. Mit der Überprüfung zum 1. Oktober 2006 wird
darüber hinaus der Anteil des Bundes für das Jahr 2007 und mit der Überprüfung
zum 1. Oktober 2007 der Anteil des Bundes ab dem Jahre 2008 festgelegt.
(8) Weitere Überprüfungen und
Anpassungen sind zum 1. Oktober 2009 und danach alle zwei Jahre vorzunehmen.
(9) Für die Überprüfungen und
Anpassungen des in Absatz 5 genannten Anteils des Bundes nach den Absätzen 6 bis
8 sind die in der Anlage
genannten Kriterien maßgebend.
(10) Der Anteil des Bundes an den
in Absatz 5 genannten Leistungen wird den Ländern erstattet. Der Abruf der
Erstattungen ist zur Monatsmitte und zum Monatsende zulässig. Wenn die
Überprüfung des in Absatz 5 genannten Anteils des Bundes nach den Absätzen 6 bis
8 ergibt, dass dieser zu erhöhen ist, werden bis zur gesetzlichen Festsetzung
eines erhöhten Anteils des Bundes auf Antrag eines Landes monatlich im Voraus
Abschläge auf den bis dahin geltenden Anteil des Bundes gezahlt. Die Abschläge
können bis zu einem Monat vorgezogen werden.
SGB II - Inhalt > Kapitel 5 > § 46 > § 47 > § 48 > § 49
|
|