Kapitel 5 : Finanzierung und Aufsicht
§ 49
Innenrevision
(1) Die Bundesagentur stellt
durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen durch
eigenes, nicht der Dienststelle angehörendes Personal geprüft wird, ob von ihr
Leistungen nach diesem Buch unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht
hätten erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder wirtschaftlicher hätten
eingesetzt werden können. Mit der Durchführung der Prüfungen können Dritte
beauftragt werden.
(2) Das Prüfpersonal der
Bundesagentur ist für die Zeit seiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der
Leitung der Dienststelle unterstellt, in der es beschäftigt ist.
(3) Der Vorstand legt die
Berichte nach Absatz 1 unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit vor.
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