Kapitel 6 : Datenübermittlung und Datenschutz
§ 51b
Datenerhebung und -verarbeitung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1) Die zuständigen Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende erheben laufend die sich bei der Durchführung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergebenden Daten über
1. die Empfänger von
Leistungen nach diesem Gesetz, einschließlich aller Mitglieder von
Bedarfsgemeinschaften,
2. die Art und Dauer der
gewährten Leistungen und Maßnahmen sowie die Art der Eingliederung in den
allgemeinen Arbeitsmarkt,
3. die Ausgaben und
Einnahmen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Die kommunalen Träger und die zugelassenen
kommunalen Träger übermitteln der Bundesagentur die Daten nach Satz 1 als
personenbezogene Datensätze unter Angabe der Kundennummer sowie der Nummer der
Bedarfsgemeinschaft nach § 51a.
(2) Im Rahmen von Absatz 1 Nr. 1
und 2 sind Angaben über
1. Familien- und Vornamen;
Anschrift; Familienstand; Geschlecht; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit, bei
Ausländern auch der aufenthaltsrechtliche Status; Sozialversicherungsnummer,
soweit bekannt; Stellung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft; Zahl aller
Mitglieder und Zusammensetzung nach Altersstruktur der Bedarfsgemeinschaft;
Änderungen der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft; Zahl aller
Haushaltsmitglieder; Art der gewährten Mehrbedarfszuschläge;
2. Datum der
Antragstellung, Beginn und Ende, Art und Höhe der Leistungen und Maßnahmen an
die
einzelnen Leistungsempfänger (einschließlich der Leistungen nach § 16
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4), Anspruch und Bruttobedarf je Monat, anerkannte
monatliche Bruttokaltmiete; Angaben zu Grund, Art und Umfang von Sanktionen nach
den §§ 31 und 32 sowie von Anreizen nach den §§
29 und 30;
Beendigung der Hilfe auf Grund der Einstellung der Leistungen;
3. Art und Höhe der
angerechneten Einkommen, übergegangenen Ansprüche und des Vermögens für alle
Leistungsempfänger;
4. für 15-bis unter
65-jährige Leistungsempfänger zusätzlich zu den unter Nummer 1 und Nummer 2
genannten Merkmalen: höchster Schulabschluss an allgemein bildenden Schulen;
höchster Berufsbildungs- bzw. Studienabschluss (Beruf); Angaben zur
Erwerbsfähigkeit sowie zu Art und Umfang einer Erwerbsminderung; Zumutbarkeit
der Arbeitsaufnahme oder Gründe, die einer Zumutbarkeit entgegenstehen;
Beteiligung am Erwerbsleben einschließlich Art und Umfang der Erwerbstätigkeit;
Arbeitssuche und Arbeitslosigkeit nach § 118
des Dritten Buches; Angaben zur Anwendung von § 65
Abs. 4 zu erheben und zu übermitteln.
(3) Im Rahmen von Absatz 1 Nr. 3
sind Art und Sitz der zuständigen Agentur für Arbeit, des zuständigen
zugelassenen kommunalen Trägers oder des zuständigen kommunalen Trägers,
Einnahmen und Ausgaben nach Höhe sowie Einnahme- und Leistungsarten zu erheben
und zu übermitteln.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3
erhobenen Daten können nur – unbeschadet auf sonstiger gesetzlicher Grundlagen
bestehender Mitteilungspflichten – zu folgenden Zwecken verarbeitet und genutzt
werden:
1. bei der zukünftigen
Gewährung von Leistungen nach diesem und dem Dritten Buch an die von den
Erhebungen betroffenen Personen,
2. bei Überprüfungen der
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf korrekte und wirtschaftliche
Leistungserbringung sowie
3. bei der Erstellung von
Statistiken und Eingliederungsbilanzen durch die Bundesagentur, der laufenden
Berichterstattung und der Wirkungsforschung nach den §§ 53
bis 55.
(5) Die Bundesagentur regelt im
Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene den genauen Umfang
der nach den Absätzen 1 bis 3 zu übermittelnden Informationen, einschließlich
einer Inventurmeldung, sowie die Fristen für deren Übermittlung. Sie regelt
ebenso die zu verwendenden Systematiken, die Art der Übermittlung der Datensätze
einschließlich der Datenformate sowie Aufbau, Vergabe, Verwendung und
Löschungsfristen von Kunden- und Bedarfsgemeinschaftsnummern nach § 51a.
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