Kapitel 6 : Datenübermittlung und Datenschutz
§ 52
Automatisierter Datenabgleich
(1) Die Bundesagentur darf
Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, regelmäßig im Wege des
automatisierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen,
1. ob und in welcher Höhe
und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Träger der gesetzlichen
Unfall- oder Rentenversicherung bezogen werden oder wurden,
2. ob und in welchem
Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit Zeiten einer
Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung
zusammentreffen,
3. ob und welche Daten
nach § 45d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes an das Bundesamt für
Finanzen übermittelt worden sind,
4. ob und in welcher Höhe
ein Kapital nach § 12
Abs. 2 Nr. 2 nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen
Altersvorsorge im Sinne des § 10a
oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient, und
5. ob und in welcher Höhe
und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Träger der Sozialhilfe bezogen
werden oder wurden.
(2) Zur Durchführung des
automatisierten Datenabgleichs dürfen die Träger der Leistungen nach diesem Buch
die folgenden Daten einer Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, an
die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln:
1. Name und Vorname,
2. Geburtsdatum und -ort,
3. Anschrift,
4. Sozialversicherungsnummer.
(2a) Die Datenstelle der
Rentenversicherungsträger darf als Vermittlungsstelle die nach den Absätzen 1
und 2 übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies für die
Datenabgleiche nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Sie darf die Daten
der Stammsatzdatei (§ 150
des Sechsten Buches) und der bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern
geführten Datei (§ 28p
Abs. 8 Satz 2 des Vierten Buches) nutzen, soweit die Daten für die
Datenabgleiche erforderlich sind. Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der
Rentenversicherungsträger gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss
des Datenabgleichs zu löschen.
(3) Die den in Absatz 1 genannten
Stellen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs
unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Träger der
Leistungen nach diesem Buch dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur
Überprüfung nach Absatz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei
denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind
unverzüglich zu löschen.
(4) Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung das Nähere über
das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens
zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Zuleitung an die Auskunftsstellen
durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren
Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst.
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