Kapitel 8 : Mitwirkungspflichten
§ 56
Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit
Erwerbsfähige Hilfebedürftige,
die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen,
sind verpflichtet, der Agentur für Arbeit
1. eine eingetretene
Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen
und
2. spätestens vor Ablauf
des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche
Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer
vorzulegen.
Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage
der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit
länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Agentur für Arbeit eine
neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigungen müssen einen
Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass dem Träger der
Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit
mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der
Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
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