Kapitel 8 : Mitwirkungspflichten
§ 60
Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter
(1) Wer jemandem, der Leistungen
nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet
sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der
Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur
Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) Wer jemandem, der eine
Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet
ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu
mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang
stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur
Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21
Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die
Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Wer jemanden, der
1. Leistungen nach diesem
Buch beantragt hat oder bezieht, oder dessen Partner oder
2. nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf
Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft
zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch
erforderlich ist.
(4) Sind Einkommen oder Vermögen
des Partners zu berücksichtigen, haben
1. dieser Partner,
2. Dritte, die für diesen
Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber
Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch
erforderlich ist. § 21
Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(5) Wer jemanden, der Leistungen
nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt oder ihm
gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt, hat der Agentur für
Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege
sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiter zu
gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich
ist.
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