Kapitel 9 : Bußgeldvorschriften
§ 63
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 57
Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt,
2. entgegen § 58
Abs. 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe
des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht
rechtzeitig aushändigt,
3. entgegen § 58
Abs. 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
4. entgegen § 60
Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger
entgegen § 61
Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erteilt,
5. entgegen § 60
Abs. 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt oder
6. entgegen § 60
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den
Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist,
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet
werden.
SGB II - Inhalt > Kapitel 9 > § 63
|
|