Kapitel 11 : Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 65
Allgemeine Übergangsvorschriften
(1) Die Träger von Leistungen
nach diesem Buch sollen ab 1. Oktober 2004 bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
die Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler oder Sozialhilfe
beziehen, und den mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die
für die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem
Buch ab 1. Januar 2005 erforderlichen Angaben erheben. Sie können die Angaben
nach Satz 1 bereits ab 1. August 2004 erheben. § 60 des
Ersten Buches gilt entsprechend.
(2) Die Bundesagentur
qualifiziert Mitarbeiter für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch.
(3) § 40
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend, wenn neben der Leistung nach § 19
Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie § 28
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet wurde.
(4) Abweichend von § 2
haben auch erwerbsfähige Hilfebedürftige Anspruch auf Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die
Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit
sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, ihre
Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden. Vom 1. Januar 2006 an
gilt Satz 1 nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2006 entstanden ist
und der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor diesem Tag das 58. Lebensjahr
vollendet hat. § 428
des Dritten Buches gilt entsprechend.
(5) § 12
Abs. 2 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, dass für die in § 4
Abs. 2 Satz 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I
S. 3734) in der Fassung vom 31. Dezember 2004 genannten
Personen an die Stelle des Grundfreibetrags in Höhe von 200 Euro je
vollendetem Lebensjahr ein Freibetrag von 520 Euro, an die Stelle des
Höchstfreibetrags in Höhe von jeweils 13 000 Euro ein Höchstfreibetrag in
Höhe von 33 800 Euro tritt.
(6) § 15
Abs. 1 Satz 2 gilt bis zum 31. Dezember 2006 mit der Maßgabe, dass die
Eingliederungsvereinbarung für bis zu zwölf Monate geschlossen werden
soll.
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