Kapitel 11 : Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 65a
Übergang zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
(1) Sofern eine
Arbeitsgemeinschaft der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuständigen
Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers nicht errichtet ist oder der
kommunale Träger die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht auf die
Arbeitsgemeinschaft übertragen hat, werden vor dem 1. Januar 2005 gestellte
Anträge auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige
Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
erstmals bewilligt
1. durch den zuständigen
kommunalen Träger für Personen, die in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember
2004 für mindestens einen Tag Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Bundessozialhilfegesetz bezogen haben,
2. in den übrigen Fällen
durch die zuständige Agentur für Arbeit.
Die Bewilligung erfolgt auch für den anderen
Leistungsträger, wenn dieser zugestimmt hat. Der Leistungsträger, der den ersten
Bescheid erteilt hat, übermittelt dem zuständigen Leistungsträger unverzüglich
eine Ausfertigung des Leistungsbescheides und die vollständigen
Antragsunterlagen; er zahlt die Leistung für den zuständigen Leistungsträger aus
und rechnet in einem vereinfachten Verfahren ab. Das Verfahren der Zustimmung
kann zwischen beiden Leistungsträgern vereinbart werden; kommt eine Vereinbarung
nicht zu Stande, gilt die Zustimmung des anderen Leistungsträgers als erteilt,
wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Unterrichtung über den
beabsichtigten ersten Bescheid die Versagung der Zustimmung mitteilt.
Versagt
der zuständige Leistungsträger die Zustimmung, erfolgt die Bewilligung der
Anträge auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auszahlung der
Leistung durch den zuständigen Leistungsträger.
(2) Der erste
Bewilligungsbescheid von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts soll dem
Empfänger bis zum 10. Dezember 2004 zugehen; die erste Bewilligung soll unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles für drei bis neun Monate
erfolgen.
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